Corona, die Folgen und mögliche Fördermittel für Planerbüros
Büro in Quarantäne und nun?
Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen.
Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten auch Selbstständige und Freiberufler den Verdienstausfall ersetzt. Grundlage der Berechnung der Entschädigung ist der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid. Bei einer Existenzgefährdung können Mehraufwendungen beantragt werden.
Sie haben einen Krankheitsfall im Büro und sind sich unsicher, was Sie tun sollen?
Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Hotline zum Coronavirus eingeführt:
Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus
(Quarantänemaßnahmen, Umgang mit Verdachtsfällen, etc.):
Telefon: 030 34646 5100
Montag – Donnerstag
8:00 bis 18:00 Uhr
Freitag
8:00 bis 12:00 Uhr
Quelle: https://www.byak.de/data/pdfs/News/News2020/coronavirus-rechtliche-hinwe...
Gibt es für Unternehmen Erleichterungen im Hinblick auf Steuerzahlungen?
Derzeit stimmt das Bundesfinanzministerium noch Liquiditätshilfen mit den Bundesländern ab. Folgende Maßnahmen sind geplant:
- Fällige Steuern sollen zinsfrei gestundet werden, wenn die Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind. Das geht durch Anweisungen an die Finanzverwaltung, die für die meisten Steuern bei den Ländern liegt. Es soll dafür ein erleichtertes Verfahren geben.
- Steuervorauszahlungen können leichter angepasst werden. Zumindest bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer, ob dies auch für die Umsatzsteuer und Gewerbesteuer gelten soll ist noch unklar. Unternehmen können schon jetzt beantragen, dass ihre Vorauszahlungen auf die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer herabgesetzt werden. Die IHK München hat dazu einen Musterantrag entwickelt, den Sie hier herunterladen können.
- Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen werden bis zum 31. Dezember ausgesetzt. Vorausgesetzt der Steuerschuldner ist von den Auswirkungen des Corona Virus betroffen.
Quelle: https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/coronavirus/faq-19594
Kurzarbeit auch für Planerbüros?
Auch Planerbüros können Kurzarbeit anordnen. Kurzarbeit im Arbeitsverhältnis bedeutet, dass man vorübergehend die regelmäßige Arbeitszeit in einem Unternehmen aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls verringert. Kurzarbeit ist ein Instrument, um Kündigungen vorzubeugen. Das Kurzarbeitergeld gleicht den Verdienstausfalls der Arbeitnehmer zum Teil aus: Der Staat deckt für die Ausfallstunden 60[ des Nettolohns ab, bei Arbeitnehmern mit Kindern sogar 67%.
Kurzarbeit können Arbeitgeber beantragen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- mindestens einen Angestellten
- für mindestens 10 % der Belegschaft ist die übliche Arbeitszeit vorübergehende um mindestens 10 % verringert.
Arbeitgeber mit mindestens einem Angestellten können Kurzarbeitergeld beantragen. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass für mindestens 10 % der Belegschaft die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend um mindestens 10 % verringert sind. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden vollständig.
Alle Informationen finden Sie hier.
Liquiditätshilfen
Neben den Bundesländern hat auch der Bund zahlreiche Maßnahmen beschlossen, um die Wirtschaft zu unterstützen.
Bund
Um die Existenz von Selbstständigen und kleinen Unternehmen zu sichern hat der Bund insgesamt 50 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Solo-Selbstständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte können ab sofort Anträge auf Soforthilfe anstellen. Die Anträge erfolgen über die Bundesländer.
Sonderkredite der KfW
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat eine Sonderseite hinsichtlich der finanziellen Unterstützung von Unternehmen während der Corona-Krise verfasst. Aufgabe der KfW ist es, Unternehmen kurzfristig die Liquidität zu erleichtern. Dazu kommen Kredite zum Einsatz, mit verbesserten Zugangsbedingungen und Konditionen.
Unternehmen, die weniger als 5 Jahre auf dem Markt sind, haben die Möglichkeit den ERP-Gründerkredit zu beantragen. Der KfW-Unternehmerkredit steht Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind zur Verfügung.
Alles weitere hier!
Baden-Württemberg
Das Bundesland Baden Württemberg hat ein eigenes Soforthilfe-Programm gestartet. Es richtet sich an Gewerbebetriebe, Sozialunternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe. Soloselbstständige und Kleinstunternehmen müssen mit ihrer Tätigkeit das Haupteinkommen oder ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten. Zentrale Anlaufstelle ist die IHK. Dort können Sie auch den Antrag herunterladen.
Bayern
Der Freistaat stellt zum Schutz der bayerischen Wirtschaft vor den Folgen der Corona-Krise bis zu zehn Milliarden Euro Sondervermögen bereit. Diese gelten auch für die Kultur- und Kreativschaffenden – zu denen auch die Planerschaft gehört.
Die Bayerische Staatsregierung hat im Rahmen ihrer Kabinettssitzung vom 17. März 2020 beschlossen, schnell und unbürokratisch Hilfe für kleine Betriebe (bis zu 250 MitarbeiterIinnen) aus stark betroffenen Branchen zu leisten. Die Soforthilfe wird nach Betriebsgröße gestaffelt und beträgt bis zu 30.000 Euro. Adressiert sind ausdrücklich auch die Akteure der Kultur- und Kreativwirtschaft. Die Antragsformulare zu „Soforthilfe Corona“ sind jetzt online. Jetzt schnell sein und Soforthilfe beantragen!
Die LfA Förderbank Bayern bietet finanzielle Überbrückungshilfen. Zur Bereitstellung zusätzlicher Liquidität stehen Ihnen Darlehensprodukte der LfA Förderbank zur Verfügung. Informationen für Unternehmen finden Sie hier.
Berlin
++ Laut aktuellen Spiegel-Informationen (Stand 02. April 2020) sind die Töpfe bereits leer und die Antragstellung pausiert bis zum 6. April 2020. Ab dann soll ein niedriger dotiertes Bundesprogramm helfen. ++
Seit dem 26. März 2020 können von der Coronakrise betroffene Unternehmen in Berlin Liquiditätshilfen des Senats beantragen. Das Soforthilfe-Programm gilt auch für kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigen – worunter auch Restaurants und Clubs fallen. Für die Anträge ist die Berliner Investitionsbank (IBB) zuständig. Bisher dürfen nur sehr stark betroffene Branchen wie z.B. der Einzelhandel, Gastronomie oder konsumorientierte Dienstleitungen die Überbrückungskredite beantragen.
Brandenburg
In Brandenburg können die Bundesmittel für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer zusammen mit dem eigenen Hilfsprogramm beantragt werden. So muss nur ein Antrag gestellt werden. Den Antrag finden Sie hier.
Bremen
Eine Task-Force kümmert sich bei der Förderbank Bremen und Bremerhaven um die Hilfsmaßnahmen. Betriebe und Selbstständige in Bremen können sich über die Hotline und Servicemail erkundigen:
Hotline zur BAB: Telefon 0421/9600 – 333,
E-Mail: task-force@bab-bremen.de
Hamburg
Die Stadt Hamburg hat die Hamburger Corona Soforthilfe ins Leben gerufen. Nach Startproblemen ist die HCS jetzt verfügbar. Unternehmen und Solo-Selbstständige können Hilfsgelder hier beantragen.
Der Online-Antrag für die Soforthilfe kann seit Montag, 30. März gestellt werden. Allerdings war das Dokument erst Montagabend verfügbar. Grund dafür seien laut IFB letzte technische Vorbereitungen gewesen, um das voraussichtlich hohe Antragsvolumen bedienen zu können.
Hessen
Seit dem 27. März 2020 können existentgefährdete Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler das Soforthilfeprogramm in Hessen beantragen. Den Antrag finden Sie hier.
Mecklenburg-Vorpommern
Um eine schnelle und unbürokratische Hilfe zu sichern, hat das Wirtschaftsministerium von Mecklenburg-Vorpommern das 100-Millionen-Euro-Hilfspaket gestartet. Die Bearbeitungsdauer fürs Landesbürgschaften sollen dadurch auf 1 bis 2 Wochen gekürzt werden.
Für Freiberufler und Kleinbetriebe gibt es eine Liquiditätshilfe durch rückzahlbare Zuschüsse bis zu 20.000 Euro. Für die betrieblichen Ausgaben gibt es eine Liquiditätsunterstützung durch Zuschüsse bis 200.000 Euro. Zuständig ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Der Antrag für die Soforthilfe ist hier abzurufen.
Außerdem baut das Digitalisierungsministerium eine Online-Handelsplattform für Einzelhändler und Verbraucherprodukte auf. Die Kreativwirtschaft soll bei dem Aufbau miteinbezogen werden.
Niedersachsen
Die NBank bereitet derzeit ein Kredit-Programm für kleine und mittlere Unternehmen vor. Die Kredite sollen direkt durch die NBank vergeben werden, ohne, dass eine Hausbank beteiligt ist.
Ergänzt wird das Darlehen mit einem Zuschuss des Landes für Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten in Höhe von 20.000 Euro. Der Liquiditätszuschuss kann zum Beispiel verwendet werden, um Mietzahlen oder Zinsverpflichtungen zu begleichen.
Die Nbank koordiniert die Soforthilfe, der Antrag ist auf hier abzurufen (Registrierung nötig).
Nordrhein-Westfalen
Am 27. März 2020 startete das elektronische Antragsverfahren für NRW. Für Kleinstunternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe gibt es Soforthilfen vom Bund: Bis zu 9000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten und bis zu 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten. Die Landesregierung hat den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um Unternehmen bis zu 50 Beschäftigten ausgeweitet. Die Antragsformulare finden Sie hier.
Freischaffende KünstlerInnen können ab sofort eine Soforthilfe beantragen. Das Formular finden Sie hier.
Rheinland-Pfalz
Am 24. März 2020 beschloss das Land Rheinland-Pfalz Soforthilfe-Fonds für Bevölkerung und Wirtschaft. Eine Milliarde Euro sind für das Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen. Die Anträge laufen über die Investition- und Strukturbank Rheinland-Pfalz.
Saarland
Das Saarland hat ein Überlebenspaket für kleine und mittlere Unternehmen gegründet. Unternehmen, deren Existenz durch die Coronakrise bedroht ist können zwischen 3.000 Euro und 10.000 Euro Soforthilfe beantragen.
Die Staffelung nach Umsatz im Jahr:
- bis 200.000 Euro Umsatz: Soforthilfe von 3.000 Euro
- bis 400.000 Euro Umsatz: Soforthilfe von 6.000 Euro
- über 400.000 Euro Umsatz: Soforthilfe von 10.000 Euro
Antragsberechtigt ist, wer zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreitet:
- 350.000 Euro Bilanzsumme
- 700.000 Euro Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor Abschluss
-
im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn sozialversicherungspflichtig Beschäftige hat.
Alle Informationen zur Soforthilfe können Sie hier herunterladen.
Sachsen
Sachsen hat das Sofortprogramm “Sachsen hilft sofort” für Kleinstunternehmen und Freiberuflerinnen in Leben gerufen.
Antragsberechtigt sind alle Selbstständigen und Unternehmen, die ihren Sitz in Sachsen haben und deren Jahresumsatz eine Millionen Euro nicht überschreitet. AntragstellerInnen müssen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise (z.B. durch Absage von Aufträgen und Veranstaltungen) einen Umsatzrückgang von mindestens 20 Prozent haben bzw. erwarten.
Der Antrag kann ab sofort direkt hier bei der Sächsischen Aufbaubank ausgefüllt werden. Unternehmen können den Antrag direkt stellen, ohne dabei über ihre Hausbank zu gehen. Dadurch entfällt die umfangreiche Bonitätsprüfung für die Gewährung für Kredite.
Sonderfall Dresden
Die Landeshauptstadt hat ein eigenes Soforthilfe Programm gestartet: Kleinstunternehmer, Selbstständige und Freiberufler, bekommen 1.000 Euro Zuschuss, den sie nicht zurückzahlen müssen. Den Antrag finden Sie auf der Seite der Stadt.
Schleswig-Holstein
Die eingerichtete Soforthilfe in Schleswig-Holstein richtet sich insbesondere an kleine und mittelständische Unternehmen. Die Kreditangebote der Förderbanken wurden auf die aktuelle Bedarfslage der Unternehmen ausgerechnet.
Thüringen
In Thüringen unterstützt die Bürgschaftsbank Thüringen durch angehobene Bürgschaften kleinere und mittlere Unternehmen. Außerdem können Unternehmen und Selbstständige Anträge für Steuererleichterungen stellen. Die Thüringer Steuerverwaltung bietet dafür nun ein Antragsformular an.
Am 23. März 2020 startete das „Corona-Soforthilfeprogramm” für die Thüringer Wirtschaft. Die Antragsformulare finden Sie auf der zentralen Internetseite des Landes bei der Thüringer Aufbaubank.
Wie es funktioniert:
Die Anträge können postalisch oder per E-Mail bei der TAB oder bei einer der sechs Kammern eingereicht werden. Antragsteller wenden sich an die für sie zuständige Kammer. Die Kammern unterstützen die Antragstellung und führen lediglich eine Vorprüfung durch, die das Verfahren beschleunigen soll.
Wer kann die Soforthilfe beantragen?
Das Soforthilfeprogramm richtet sich an gewerbliche Unternehmen bis zu 50 Beschäftigte einschließlich Einzelunternehmen. Auch die wirtschaftsnahen freien Berufe und die Kreativwirtschaft ist adressiert. Das schließt Soloselbständige bspw. aus technischen, pädagogischen, künstlerischen oder Marketingberufe.
Österreich
Die österreichische Bundesregierung hat einen finanziellen Erste-Hilfe-Fond mit einem Volumen von zwei Milliarden Euro eingerichtet. Seit dem 27. März 2020 läuft die Phase 1 des Härtefallfonds, in der Selbstständige unterstützt werden, die derzeit keine Umsätze haben. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Den Antrag für Phase 1 können Sie hier stellen.
Die Phase 2 des Härtefallfonds wird derzeit vorbereitet. Es sollen dann deutlich mehr Unternehmern Gelder aus den Fonds erhalten können.
Die Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen hat außerdem alle Informationen zu Schließungen von Büros und Einstellen von Bauarbeiten hier zusammengefasst.
Rechtliche Auswirkungen auf Bauprojekte
Kapellmann Rechtsanwälte hat zusammengefasst, welche rechtlichen Auswirkungen die COVID-19-Epidemie auf Bauprojekte hat. Die Kanzlei fasst unter anderem zusammen, ob der Auftragnehmer für Behinderungen aufgrund von Lieferengpässen haftet, ob Auftraggeber die Bauausführung aufgrund von Liquiditätsengpässen stoppen können oder ob Bauverträge aufgrund der Corona-Epidemie gekündigt werden können.
Versicherungen
Sie sind selbstständig? Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob Sie aufgrund von wesentlich geringeren Umsatzprognosen die Beiträge auf den Mindestbeitragssatz herabsetzen können.
PublizistInnen und KünstlerInnen, die in der Künstlersozialkasse versichert sind, können angeben, dass sich ihr Arbeitseinkommen ändert. Das Formular für die Änderungsmitteilung finden Sie hier. Laut Kreatives Sachsen ist es ratsam das geschätzte Jahreseinkommen mit dem jährlichen Mindesteinkommen von 3.9000 Euro anzugehen. Dies wirkt sich zwar erst im übernächsten Monat aus. Daher ist es umso wichtiger, schnell das Formular abzusenden. Weitere Informationen finden Sie bei der KSK.
Alle Hotlines der Bundesländer sind hier zusammengefasst.
Folgen Sie außerdem der Stimme der Kultur- und Kreativwirtschaft in Zeiten von Corona: die Kampagne Don’t stop creativity.